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Kategorie Titel Literatur
Gastbeitrag   Kosmetik-GMP für Rohstoffhersteller   Regine Scholtyssek

Kosmetikhersteller sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Produkte gemäß den Regeln der "Guten Herstellpraxis" (GMP) herzustellen. Diese Forderung wurde in der 6. Änderungsrichtlinie der EG-Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG niedergeschrieben und auf nationaler Ebene am 1. Juli 1997 in der Kosmetikverordnung (KMVO § 5c) verankert.

Durch die Einhaltung der Kosmetik-GMP-Empfehlungen soll sichergestellt werden, dass kosmetische Mittel in gleichbleibend guter Qualität und nach definiertem Qualitätsstandard hergestellt und geprüft werden. Amtliche Richtlinien zur Umsetzung der Kosmetik-GMP existieren z.Zt. noch nicht. Als Hilfestellung können jedoch die auf europäischer und nationaler Ebene existierenden Leitlinien zur Umsetzung der Kosmetik-GMP herangezogen werden. Auf europäischer Ebene sind die Ausarbeitungen des europäischen Industrieverbandes COLIPA (1) und des Europarats (2) verfügbar. Empfehlungen des SCCNFP (Scientific Commitee on Cosmetic Products and Non-Food Products intended for Consumers) werden noch bis zum Jahresende 1999 erwartet. Auf nationaler Ebene erschien 1995 die überarbeitete Version der Kosmetik-GMP (3) vom IKW (Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel) und wurde 1997 durch die Checkliste zur Selbstbewertung (4) ergänzt.

Forderung an Rohstoffhersteller

Die Qualität kosmetischer Erzeugnisse wird maßgeblich durch die Qualität der eingesetzten Ausgangsmaterialien bestimmt. So stellen die Kosmetik-GMP-Empfehlungen u.a. auch die Forderung, dass alle Ausgangsmaterialien festgelegten Spezifikationen entsprechen und von gleichbleibend guter Qualität sein müssen. Dies bezieht sich gleichermaßen auf chemische und physikalische Produktparameter als auch auf die mikrobielle Reinheit. Darüber hinaus muss die Materialverträglichkeit zwischen Rohstoff und Verpackung sichergestellt sein. Angelieferte Gebinde sollen eindeutig identifizierbar und mit den Angaben: Produktbezeichnung, Chargennummer, Menge, Bruttogewicht und Tara gekennzeichnet sein. Mit diesen Forderungen an die Qualität, die Verpackung und Kennzeichnung wird deutlich, dass auch vom Rohstoffhersteller erwartet wird, grundlegende GMP-Bedingungen zu erfüllen. Die Rohstoffqualität wie Produkt- und Lagerstabilität, ausreichende Konservierung und Materialverträglichkeit zwischen Rohstoff und Verpackung werden bereits in der Entwicklungsphase geprüft und entsprechende Rohstoffspezifikationen festgelegt. Durch eine GMP-gerechte Produktion soll sichergestellt werden, dass die vorgegebene Qualität unverändert erhalten bleibt und in keiner Weise durch die Herstellweise negativ beeinflusst wird.

Prinzipielle GMP-Anforderungen

Die GMP-Empfehlungen beinhalten im wesentlichen die Herstellung von Produkten durch qualifiziertes Personal in zur Herstellung geeigneten Räumen und Produktionsanlagen. Kontroll- und Meßgeräte müssen regelmäßig kalibriert und gewartet werden. Durch die Etablierung eines ausführlichen Dokumentationssystems soll eine gleichbleibend gute Herstellung, Lagerung und Prüfung nachweisbar sein (Tabelle 1). Darüber hinaus sollen alle Tätigkeiten während der Herstellung und Prüfung produkt- und chargenweise belegt werden können. Die chargenbezogene Ansatz- und Abfülldokumentation und die dazugehörigen Ergebnisse der Qualitätsprüfungen an Zwischenprodukten, Bulk- und Fertigware sowie entsprechende Rückhaltemuster sollen im Falle einer Reklamation eine lückenlose Rückverfolgbarkeit aller Herstellschritte ermöglichen.

Kosmetische Rohstoffe müssen ebenso wie kosmetische Produkte in einer sauberen, hygienisch einwandfreien Umgebung hergestellt werden, um jegliche Art einer Verunreinigung sicher auszuschließen. Herstellräume, Maschinen, Geräte, Lagertanks, Behälter usw. sind entsprechend sauber zu halten. Die zur Produktion verwendeten Maschinen, Behältnisse und Lagertanks sollen eindeutig gekennzeichnet sein, um die Verwechselung einzelner Inhaltsstoffe oder Chargen auszuschliessen. In Tabelle 1 werden die wesentlichen Kriterien für eine GMP-gerechte Dokumentation aufgeführt.

Tabelle 1
GMP-gerechte Dokumentation

· Organigramm mit festgelegten Verantwortlichkeiten
· innerbetriebliche Verfahrensabläufe
· prozessbezogene Arbeitsanweisungen
· Rezepturen
· Herstellvorschriften
· chargenbezogene Herstell- und Abfüllprotokolle
· Aufzeichnungen zu Qualitätsprüfungen
· Reinigungs- und Desinfektionsanweisungen
· Dokumentation durchgeführter Arbeiten
· Hygieneplan
· Abfallentsorgungsplan
· Aufzeichnungen zur Kalibrierung und Wartung von Kontroll- und
Messgeräten
· Dokumentation durchgeführter Personalschulungen
 
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Qualität der Ausgangmaterialien/Lagerung

Ein besonderes Augenmerk muss darüber hinaus auf die Produktionsweise der mikrobiologisch anfälligen Rohstoffe gerichtet werden, die einer besonders sorgfältigen Handhabung bedürfen. Diese Rohstoffe sind in der Regel konserviert, und es muss durch eine entsprechende Herstellweise dafür Sorge getragen werden, dass die konservierende Wirkung des Produktes durch keine Phase des Herstellprozesses und der Lagerung negativ beeinflusst wird.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Herstellung keimarmer kosmetischer Rohstoffe ist der Einsatz keimarmer Ausgangsmaterialien. Bei der Materialeingangskontrolle sollte daher neben der Prüfung auf Konformität mit den festgelegten chemisch/physikalischen Spezifikationen auch der Keimgehalt kritischer Materialien geprüft werden. Alle Materialien müssen sauber und trocken gelagert werden und eindeutig identifizierbar sein. Darüber hinaus schreiben die GMP-Empfehlungen eine klare Trennung und Kennzeichnung gesperrter und zur Produktion freigegebener Materialien vor. Neben den angelieferten Ausgangsstoffen kommt insbesondere dem Keimgehalt des Produktionswassers eine besondere Bedeutung zu. Das Produktionswasser stellt häufig den mengenmäßig größten Anteil einer Rezeptur dar und sollte aus diesem Grund einer regelmäßigen Keimgehaltskontrolle unterliegen. Im Bedarfsfall kann eine keimreduzierende Maßnahme, z.B. Keimfiltration, UV-Bestrahlung, Ozonisierung oder Ähnliches, den Keimgehalt des Wassers auf ein akzeptables Niveau verringern. Die genannten Verfahren lassen sich physikalisch bzw. chemisch überwachen und sollten vorzugsweise mit einem Alarmsystem ausgestattet sein, um im Falle einer Grenzwertabweichung umgehend Maßnahmen einleiten zu können.

Anforderung an Herstellräume

Bei der Herstellung kosmetischer Rohstoffe ist darauf zu achten, dass die Räume der Herstellung klar von Service-, Sozial- und Sanitärräumen getrennt sind. Alle Oberflächen der Herstellräume müssen glatt, reinigungsfähig und desinfizierbar sein. Fenster und Türen sollten geschlossen gehalten werden, um das Eindringen von Staub und Schmutz sowie von Tieren, z.B. Vögel, Nager, Insekten, zu verhindern. Externe Belüftungssysteme sollten mit entsprechenden Filtern ausgestattet sein und regelmäßigen Wartungsintervallen unterliegen. Insbesondere empfiehlt es sich, den Keimgehalt der Luft bei dem Betrieb von Wirbelschichtanlagen regelmäßig zu kontrollieren. Für die Belüftung von Lagertanks wird die Verwendung von staub- und keimdichten Filtern empfohlen. Weiterhin ist besonders im Abfüllbereich darauf zu achten, dass Fässer und Kleingebinde vor Staub und Schmutz geschützt aufbewahrt und befüllt werden.

Reinigung und Desinfektion

Zur Vermeidung einer mikrobiellen Kontamination müssen die zur Herstellung, Abfüllung und Lagerung verwendeten Produktionseinrichtungen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Hierfür ist die Erstellung schriftlicher Reinigungs- und Desinfektionsanweisungen unter Angabe der zu verwendenden Mittel, Konzentrationen und Einwirkzeiten erforderlich. Die ordnungsgemäße Durchführung sollte dokumentiert werden.

Aus technischer Sicht können Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nur dann effektiv durchgeführt werden, wenn die Produktionsanlagen selbst auch reinigungsfähig sind. Dies setzt voraus, dass die Anlagenkonstruktion eine vollständige Entleerung zulässt und keine toten, nicht durchspülbaren Anlagenteile aufweist. Prinzipiell muss der vollständige Kontakt von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu allen produktberührenden Oberflächen gewährleistet sein. Anlagen, die diese Grundanforderungen nicht erfüllen, lassen sich nur über die Demontage der kritischen Anlagenteile zufriedenstellend reinigen.


Vermeidung von Kreuzkontaminationen

Beim Transport von Materialien und Produkten aus "unreinen Zonen" in die Räume der Herstellung und Abfüllung sollte eine Verschleppung von Mikroorganismen vermieden werden. Darüber hinaus ist die Etablierung betriebsspezifischer Hygieneregeln zur Personalhygiene anzuraten. Die Händereinigung und gegebenenfalls auch Händedesinfektion, angemessene Arbeitskleidung, das Verbot, am Arbeitsplatz zu rauchen, zu essen und zu trinken, das Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen, beim Husten und Niesen usw. sollte geschult werden, um so zumindest die Minimalanforderungen zur Personalhygiene zu erfüllen und auf diese Weise personalbedingte Gefahrenquellen zu minimieren.

Befüllung der Endgebinde/Endproduktkontrolle

Abfülleinrichtungen müssen analog zu den Herstellanlagen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Zur Vermeidung einer Kontamination durch die Endgebinde müssen, wie bereits erwähnt, die verwendeten Fässer und sonstige Behältnisse von keimarmer Qualität sein. Insbesondere sollten für die Befüllung von Tankzügen besondere Schutzmassnahmen etabliert werden. Tankzüge müssen vor der Befüllung ordnungsgemäß gereinigt und gedämpftt sein. Hier hat sich die Abforderung eines Reinigungszertifikats bewährt. Die Befüllung von Tankzügen kann üblicherweise nicht in einer keimarmen Umgebung durchgeführt werden, sondern findet im Außenbereich statt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, nur desinfizierte Füllrüssel zu verwenden und die Mannlöcher des Tankzugs bei der Befüllung durch eine spezielle Haube vor dem Eindringen von Schmutz zu schützen.

Anfällige Rohstoffe müssen einer mikrobiologischen Endproduktkontrolle unterliegen. Die Musterziehung erfolgt hierbei unter keimarmen Bedingungen aus den befüllten Endgebinden und Tankzügen. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und entsprechende Rückstellmuster sollten für den Fall einer Reklamation zur Verfügung stehen.

Dokumentation und Personalschulung

Es empfiehlt sich, für die einzelnen Produktionsbereiche spezifische Arbeitsanweisungen zur Vermeidung potentieller Gefahrenquellen zu erstellen. Der Inhalt und der Sinn dieser Anweisungen sollte den Mitarbeitern in der Produktion im Rahmen von Schulungen vermittelt werden, um so die Akzeptanz der angewiesenen Maßnahmen zu erreichen. Für eine systematische Absicherung des Produktionsablaufs lässt sich der in Tabelle 2 aufgeführte Leitfaden zugrunde legen.

Tabelle 2
Leitfaden zur Absicherung der Herstellung von Kosmetikrohstoffen

1. Verarbeitung von Hygienemaßnahmen für die Räume der Lager-,
Herstellungs- und Abfüllbereiche
2. Erstellung von Verhaltensregeln für das Personal, spezifisch für alle Produktionsbereiche
3. Erstellung von Hygienemaßnahmen für den Umgang mit
Ausgangsmaterialien
  - Anweisungen zum Verfahren bei Wareneingang und Lagerung
  von Fass- und Sackware
  - Hygienemaßnahmen bei der Verwiegung von Ausgangs-
  materialien, Behandlung der verwendeten Geräte und Behält-
  nisse, ordnungsgemäße Kennzeichnung sowie Anweisungen
  zum Umgang mit Anbruchgebinden.
4. Maßnahmen und Kontrollen zur Überwachung des
Produktionswassers
  - Kontrollen (physikalisch, mikrobiologisch) zur Überwachung der
  Effizienz des eingesetzten Keimreduktionsverfahrens und der
  Wasserqualität in den Räumen der Herstellung und Abfüllung
  sowie in den Zonen zur Behälter- und Gerätereinigung
5. Herstellbereich
  - Festlegung der Reinigungs- und Desinfektionsintervalle für
  Maschinen zur Rohstoffherstellung und -zwischenlagerung in
  Lagertanks
  - Erstellung einer konkreten Reinigungsanweisung unter Angabe
  des Verfahrens, der zu verwendenden Mittel, Konzentrationen
  und Einwirkzeiten
  - Vorgaben zum Verhalten des Personals beim Umgang mit mikro-
  biologisch anfälligen Produkten.
  - Festlegung max. Standzeiten für mikrobiologisch anfällige
  Füllgüter
6. Abfüllbereich
  - Festlegung der Reinigungs- und Desinfektionsintervalle für
  Abfüllanlagen
  - Erstellung einer konkreten Reinigungsanweisung unter Angabe
  des Verfahrens, der zu verwendenden Mittel, Konzentrationen
  und Einwirkzeiten
  - Hygienemaßnahmen zum Umgang mit Packmitteln wie Fässern,
  Containern u.s.w.
  - Hygienemaßnahmen zur Betankung von Tanklastwagen
7. Maßnahmen für die mikrobiologische Produktfreigabe
 
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Neben der eingangs erwähnten Dokumentation aller festgelegten Verfahrensabläufe hat sich auch die Dokumentation der Mitarbeiterschulungen als zweckmäßig erwiesen. Nur über eine ausführliche Dokumentation lässt sich im Falle einer Auditierung belegen, welche Maßnahmen zum Schutz des Kosmetik-Rohstoffes getroffen wurden.

Literatur

(1) COLIPA (1988, 1994) Cosmetic good manufacturing practice. Brüssel
(2) Council of Europe (1955): Guidelines for good manufacturing practice of cosmetic products (GMPC). Straßburg
(3) Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (1992,1995): Kosmetik GMP. Leitlinien zur Herstellung kosmetischer Mittel. Frankfurt a. M.
(4) Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (1997): Kosmetik-GMP. Checkliste zur Selbstbewertung. Frankfurt a. M.

Dipl. Ing. Regine Scholtyssek


Dipl. Ing. Regine Scholtyssek, früher Leiterin der Abteilung Mikrobiologie bei der Hans Schwarzkopf GmbH ist heute im Bereich Biologie/Produktsicherheit der Henkel KGaA tätig. Sie betreut hier schwerpunktmäßig die Schwarzkopf & Henkel Cosmetic bezüglich aller mikrobiologischen Fragestellungen.

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