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Ausgabe
22 Mai 20000 | ||
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| Kategorie | Titel | Literatur | ||
| Gastbeitrag | Kosmetik-GMP für Rohstoffhersteller | Regine Scholtyssek |
Kosmetikhersteller sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Produkte gemäß
den Regeln der "Guten Herstellpraxis" (GMP) herzustellen. Diese Forderung
wurde in der 6. Änderungsrichtlinie der EG-Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG
niedergeschrieben und auf nationaler Ebene am 1. Juli 1997 in der Kosmetikverordnung
(KMVO § 5c) verankert.
Durch die Einhaltung der Kosmetik-GMP-Empfehlungen soll sichergestellt werden, dass kosmetische Mittel in gleichbleibend guter Qualität und nach definiertem Qualitätsstandard hergestellt und geprüft werden. Amtliche Richtlinien zur Umsetzung der Kosmetik-GMP existieren z.Zt. noch nicht. Als Hilfestellung können jedoch die auf europäischer und nationaler Ebene existierenden Leitlinien zur Umsetzung der Kosmetik-GMP herangezogen werden. Auf europäischer Ebene sind die Ausarbeitungen des europäischen Industrieverbandes COLIPA (1) und des Europarats (2) verfügbar. Empfehlungen des SCCNFP (Scientific Commitee on Cosmetic Products and Non-Food Products intended for Consumers) werden noch bis zum Jahresende 1999 erwartet. Auf nationaler Ebene erschien 1995 die überarbeitete Version der Kosmetik-GMP (3) vom IKW (Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel) und wurde 1997 durch die Checkliste zur Selbstbewertung (4) ergänzt.
Forderung an Rohstoffhersteller
Die Qualität kosmetischer Erzeugnisse wird maßgeblich durch die Qualität der eingesetzten Ausgangsmaterialien bestimmt. So stellen die Kosmetik-GMP-Empfehlungen u.a. auch die Forderung, dass alle Ausgangsmaterialien festgelegten Spezifikationen entsprechen und von gleichbleibend guter Qualität sein müssen. Dies bezieht sich gleichermaßen auf chemische und physikalische Produktparameter als auch auf die mikrobielle Reinheit. Darüber hinaus muss die Materialverträglichkeit zwischen Rohstoff und Verpackung sichergestellt sein. Angelieferte Gebinde sollen eindeutig identifizierbar und mit den Angaben: Produktbezeichnung, Chargennummer, Menge, Bruttogewicht und Tara gekennzeichnet sein. Mit diesen Forderungen an die Qualität, die Verpackung und Kennzeichnung wird deutlich, dass auch vom Rohstoffhersteller erwartet wird, grundlegende GMP-Bedingungen zu erfüllen. Die Rohstoffqualität wie Produkt- und Lagerstabilität, ausreichende Konservierung und Materialverträglichkeit zwischen Rohstoff und Verpackung werden bereits in der Entwicklungsphase geprüft und entsprechende Rohstoffspezifikationen festgelegt. Durch eine GMP-gerechte Produktion soll sichergestellt werden, dass die vorgegebene Qualität unverändert erhalten bleibt und in keiner Weise durch die Herstellweise negativ beeinflusst wird.
Prinzipielle GMP-Anforderungen
Die GMP-Empfehlungen beinhalten im wesentlichen die Herstellung
von Produkten durch qualifiziertes Personal in zur Herstellung geeigneten Räumen
und Produktionsanlagen. Kontroll- und Meßgeräte müssen regelmäßig
kalibriert und gewartet werden. Durch die Etablierung eines ausführlichen
Dokumentationssystems soll eine gleichbleibend gute Herstellung, Lagerung und
Prüfung nachweisbar sein (Tabelle 1). Darüber hinaus sollen alle Tätigkeiten
während der Herstellung und Prüfung produkt- und chargenweise belegt
werden können. Die chargenbezogene Ansatz- und Abfülldokumentation
und die dazugehörigen Ergebnisse der Qualitätsprüfungen an Zwischenprodukten,
Bulk- und Fertigware sowie entsprechende Rückhaltemuster sollen im Falle
einer Reklamation eine lückenlose Rückverfolgbarkeit aller Herstellschritte
ermöglichen.
Kosmetische Rohstoffe müssen ebenso wie kosmetische Produkte in einer sauberen,
hygienisch einwandfreien Umgebung hergestellt werden, um jegliche Art einer
Verunreinigung sicher auszuschließen. Herstellräume, Maschinen, Geräte,
Lagertanks, Behälter usw. sind entsprechend sauber zu halten. Die zur Produktion
verwendeten Maschinen, Behältnisse und Lagertanks sollen eindeutig gekennzeichnet
sein, um die Verwechselung einzelner Inhaltsstoffe oder Chargen auszuschliessen.
In Tabelle 1 werden die wesentlichen Kriterien für eine GMP-gerechte Dokumentation
aufgeführt.
| Tabelle 1 | |||
|---|---|---|---|
| GMP-gerechte Dokumentation | |||
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| · | Organigramm mit festgelegten Verantwortlichkeiten | ||
| · | innerbetriebliche Verfahrensabläufe | ||
| · | prozessbezogene Arbeitsanweisungen | ||
| · | Rezepturen | ||
| · | Herstellvorschriften | ||
| · | chargenbezogene Herstell- und Abfüllprotokolle | ||
| · | Aufzeichnungen zu Qualitätsprüfungen | ||
| · | Reinigungs- und Desinfektionsanweisungen | ||
| · | Dokumentation durchgeführter Arbeiten | ||
| · | Hygieneplan | ||
| · | Abfallentsorgungsplan | ||
| · | Aufzeichnungen zur
Kalibrierung und Wartung von Kontroll- und Messgeräten |
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| · | Dokumentation durchgeführter Personalschulungen | ||
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Qualität der Ausgangmaterialien/Lagerung
Ein besonderes Augenmerk muss darüber hinaus auf die Produktionsweise der mikrobiologisch anfälligen Rohstoffe gerichtet werden, die einer besonders sorgfältigen Handhabung bedürfen. Diese Rohstoffe sind in der Regel konserviert, und es muss durch eine entsprechende Herstellweise dafür Sorge getragen werden, dass die konservierende Wirkung des Produktes durch keine Phase des Herstellprozesses und der Lagerung negativ beeinflusst wird.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Herstellung keimarmer kosmetischer Rohstoffe ist der Einsatz keimarmer Ausgangsmaterialien. Bei der Materialeingangskontrolle sollte daher neben der Prüfung auf Konformität mit den festgelegten chemisch/physikalischen Spezifikationen auch der Keimgehalt kritischer Materialien geprüft werden. Alle Materialien müssen sauber und trocken gelagert werden und eindeutig identifizierbar sein. Darüber hinaus schreiben die GMP-Empfehlungen eine klare Trennung und Kennzeichnung gesperrter und zur Produktion freigegebener Materialien vor. Neben den angelieferten Ausgangsstoffen kommt insbesondere dem Keimgehalt des Produktionswassers eine besondere Bedeutung zu. Das Produktionswasser stellt häufig den mengenmäßig größten Anteil einer Rezeptur dar und sollte aus diesem Grund einer regelmäßigen Keimgehaltskontrolle unterliegen. Im Bedarfsfall kann eine keimreduzierende Maßnahme, z.B. Keimfiltration, UV-Bestrahlung, Ozonisierung oder Ähnliches, den Keimgehalt des Wassers auf ein akzeptables Niveau verringern. Die genannten Verfahren lassen sich physikalisch bzw. chemisch überwachen und sollten vorzugsweise mit einem Alarmsystem ausgestattet sein, um im Falle einer Grenzwertabweichung umgehend Maßnahmen einleiten zu können.
Anforderung an Herstellräume
Bei der Herstellung kosmetischer Rohstoffe ist darauf zu achten, dass die Räume der Herstellung klar von Service-, Sozial- und Sanitärräumen getrennt sind. Alle Oberflächen der Herstellräume müssen glatt, reinigungsfähig und desinfizierbar sein. Fenster und Türen sollten geschlossen gehalten werden, um das Eindringen von Staub und Schmutz sowie von Tieren, z.B. Vögel, Nager, Insekten, zu verhindern. Externe Belüftungssysteme sollten mit entsprechenden Filtern ausgestattet sein und regelmäßigen Wartungsintervallen unterliegen. Insbesondere empfiehlt es sich, den Keimgehalt der Luft bei dem Betrieb von Wirbelschichtanlagen regelmäßig zu kontrollieren. Für die Belüftung von Lagertanks wird die Verwendung von staub- und keimdichten Filtern empfohlen. Weiterhin ist besonders im Abfüllbereich darauf zu achten, dass Fässer und Kleingebinde vor Staub und Schmutz geschützt aufbewahrt und befüllt werden.
Reinigung und Desinfektion
Zur Vermeidung einer mikrobiellen Kontamination müssen die zur Herstellung, Abfüllung und Lagerung verwendeten Produktionseinrichtungen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Hierfür ist die Erstellung schriftlicher Reinigungs- und Desinfektionsanweisungen unter Angabe der zu verwendenden Mittel, Konzentrationen und Einwirkzeiten erforderlich. Die ordnungsgemäße Durchführung sollte dokumentiert werden.
Aus technischer Sicht können Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
nur dann effektiv durchgeführt werden, wenn die Produktionsanlagen selbst
auch reinigungsfähig sind. Dies setzt voraus, dass die Anlagenkonstruktion
eine vollständige Entleerung zulässt und keine toten, nicht durchspülbaren
Anlagenteile aufweist. Prinzipiell muss der vollständige Kontakt von Reinigungs-
und Desinfektionsmitteln zu allen produktberührenden Oberflächen gewährleistet
sein. Anlagen, die diese Grundanforderungen nicht erfüllen, lassen sich
nur über die Demontage der kritischen Anlagenteile zufriedenstellend reinigen.

Vermeidung von Kreuzkontaminationen
Beim Transport von Materialien und Produkten aus "unreinen Zonen"in die Räume der Herstellung und Abfüllung sollte eine Verschleppung von Mikroorganismen vermieden werden. Darüber hinaus ist die Etablierung betriebsspezifischer Hygieneregeln zur Personalhygiene anzuraten. Die Händereinigung und gegebenenfalls auch Händedesinfektion, angemessene Arbeitskleidung, das Verbot, am Arbeitsplatz zu rauchen, zu essen und zu trinken, das Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen, beim Husten und Niesen usw. sollte geschult werden, um so zumindest die Minimalanforderungen zur Personalhygiene zu erfüllen und auf diese Weise personalbedingte Gefahrenquellen zu minimieren.
Befüllung der Endgebinde/Endproduktkontrolle
Abfülleinrichtungen müssen analog zu den Herstellanlagen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Zur Vermeidung einer Kontamination durch die Endgebinde müssen, wie bereits erwähnt, die verwendeten Fässer und sonstige Behältnisse von keimarmer Qualität sein. Insbesondere sollten für die Befüllung von Tankzügen besondere Schutzmassnahmen etabliert werden. Tankzüge müssen vor der Befüllung ordnungsgemäßgereinigt und gedämpftt sein. Hier hat sich die Abforderung eines Reinigungszertifikats bewährt. Die Befüllung von Tankzügen kann üblicherweise nicht in einer keimarmen Umgebung durchgeführt werden, sondern findet im Außenbereich statt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, nur desinfizierte Füllrüssel zu verwenden und die Mannlöcher des Tankzugs bei der Befüllung durch eine spezielle Haube vor dem Eindringen von Schmutz zu schützen.
Anfällige Rohstoffe müssen einer mikrobiologischen Endproduktkontrolle unterliegen. Die Musterziehung erfolgt hierbei unter keimarmen Bedingungen aus den befüllten Endgebinden und Tankzügen. Die Dokumentation der Prüfergebnisse und entsprechende Rückstellmuster sollten für den Fall einer Reklamation zur Verfügung stehen.
Dokumentation und Personalschulung
Es empfiehlt sich, für die einzelnen Produktionsbereiche
spezifische Arbeitsanweisungen zur Vermeidung potentieller Gefahrenquellen zu
erstellen. Der Inhalt und der Sinn dieser Anweisungen sollte den Mitarbeitern
in der Produktion im Rahmen von Schulungen vermittelt werden, um so die Akzeptanz
der angewiesenen Maßnahmen zu erreichen. Für eine systematische Absicherung
des Produktionsablaufs lässt sich der in Tabelle 2 aufgeführte Leitfaden
zugrunde legen.
| Tabelle 2 | |||
|---|---|---|---|
| Leitfaden zur Absicherung der Herstellung von Kosmetikrohstoffen | |||
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| 1. | Verarbeitung von Hygienemaßnahmen
für die Räume der Lager-, Herstellungs- und Abfüllbereiche |
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| 2. | Erstellung von Verhaltensregeln
für das Personal, spezifisch für alle Produktionsbereiche |
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| 3. | Erstellung von Hygienemaßnahmen
für den Umgang mit Ausgangsmaterialien |
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| - Anweisungen zum Verfahren
bei Wareneingang und Lagerung   von Fass- und Sackware |
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| - Hygienemaßnahmen
bei der Verwiegung von Ausgangs-   materialien, Behandlung der verwendeten Geräte und Behält-   nisse, ordnungsgemäße Kennzeichnung sowie Anweisungen   zum Umgang mit Anbruchgebinden. |
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| 4. | Maßnahmen und
Kontrollen zur Überwachung des Produktionswassers |
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| - Kontrollen (physikalisch,
mikrobiologisch) zur Überwachung der   Effizienz des eingesetzten Keimreduktionsverfahrens und der   Wasserqualität in den Räumen der Herstellung und Abfüllung   sowie in den Zonen zur Behälter- und Gerätereinigung |
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| 5. | Herstellbereich | ||
| - Festlegung der Reinigungs-
und Desinfektionsintervalle für   Maschinen zur Rohstoffherstellung und -zwischenlagerung in   Lagertanks |
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| - Erstellung einer
konkreten Reinigungsanweisung unter Angabe   des Verfahrens, der zu verwendenden Mittel, Konzentrationen   und Einwirkzeiten |
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| - Vorgaben zum Verhalten
des Personals beim Umgang mit mikro-   biologisch anfälligen Produkten. |
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| - Festlegung max. Standzeiten
für mikrobiologisch anfällige   Füllgüter |
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| 6. | Abfüllbereich | ||
| - Festlegung der Reinigungs-
und Desinfektionsintervalle für   Abfüllanlagen |
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| - Erstellung einer
konkreten Reinigungsanweisung unter Angabe   des Verfahrens, der zu verwendenden Mittel, Konzentrationen   und Einwirkzeiten |
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| - Hygienemaßnahmen
zum Umgang mit Packmitteln wie Fässern,   Containern u.s.w. |
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| - Hygienemaßnahmen zur Betankung von Tanklastwagen | |||
| 7. | Maßnahmen für die mikrobiologische Produktfreigabe | ||
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Neben der eingangs erwähnten Dokumentation aller festgelegten Verfahrensabläufe hat sich auch die Dokumentation der Mitarbeiterschulungen als zweckmäßig erwiesen. Nur über eine ausführliche Dokumentation lässt sich im Falle einer Auditierung belegen, welche Maßnahmen zum Schutz des Kosmetik-Rohstoffes getroffen wurden.
(1) COLIPA (1988, 1994) Cosmetic good manufacturing practice.
Brüssel
(2) Council of Europe (1955): Guidelines for good manufacturing practice of
cosmetic products (GMPC). Straßburg
(3) Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (1992,1995): Kosmetik
GMP. Leitlinien zur Herstellung kosmetischer Mittel. Frankfurt a. M.
(4) Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (1997): Kosmetik-GMP.
Checkliste zur Selbstbewertung. Frankfurt a. M.
Dipl. Ing. Regine Scholtyssek, früher Leiterin der Abteilung Mikrobiologie bei der Hans Schwarzkopf GmbH ist heute im Bereich Biologie/Produktsicherheit der Henkel KGaA tätig. Sie betreut hier schwerpunktmäßig die Schwarzkopf & Henkel Cosmetic bezüglich aller mikrobiologischen Fragestellungen.
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